Nötigung und Amtsmissbrauch durch Heinz Rether -
Präsident der Justizkommission - JK
Der Grund zur Beschwerde ist gegeben.
Auszug aus http://www.sh.ch/Gerichte.13.0.html Aufgabe der Justizbehörden ist die Rechtspflege, die sie unabhängig und nur dem Recht verpflichtet ausüben. Sie unterstehen der Oberaufsicht des Kantonsrats.
Justizgesetz Art. 7 berechtigt zur Beschwerde gegen Justizwillkür Justizgesetz Art. 7
1 Wegen ungebührlicher Behandlung durch eine Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde oder deren Mitglieder und Mitarbeitende kann bei der Aufsichtsbehörde schriftlich Beschwerde erhoben werden. Darum:
Rethers Wortbruch mittels vorsätzlicher Verdrehung des Sachverhalts
Im Gespräch mit der JK, habe ich in Anwesenheit dreier Zeugen explizit erklärt, wie Stephan Trösch von der Vormundschaftsbehörde fieberhaft nach einem Weg - mit der Polizei - suchte, um mich mittels 'FFE' - neu 'FU' - dauerhaft meiner Freiheit zu berauben - ( vgl. doc. H15 ). Via Laptop, worauf auch die wichtigsten Passsagen des Gesprächs mitgeschrieben wurden, gab ich Rether Gelegenheit, dies einzusehen und reichte die Akte später in Papierform nach. Es ist daher unerklärlich, wie Rether in seiner Mail vom 02.07.2014 09:18 zu folgender Aussage kommen konnte:
"P.S. Bitte senden Sie uns doch eine Kopie der Originalunterlagen der Schaffhauser Polizei, worin aufgefordert wird sie zu provozieren. Wir hatten besprochen, dass Sie sie entweder an Herrn Erb oder an mich senden."
Rethers Ansprechpartner scheinen wortbrüchig geworden zu sein. Beim Gespräch beruhigte er mich bezüglich der Pfändungen: "Das haben wir bereits für Sie geregelt." ...
- in derselben Mail:
"Ich habe bei Ihrem ersten Mail umgehend mit den Verantwortlichen Kontakt aufgenommen. Ziel ist, dass wir die Forderungen bis im August sistieren können. Dann sollte ein Einigungsvertrag vorliegen. Man hat mir versprochen, dass dies noch vor den Sommerferien bestätigt werden kann. ( ... ) Ich hoffe sehr, dass die Sistierung aller Zahlungesforderungen bis ende August in den nächsten Tagen bei Ihnen eintrifft. So hat man es mir versprochen. ( ... )"
... wird die JK selbst zur Partei - Vereinbarung - ein Entwurf und ...
Offerte / Vereinbarung 1 vom 08.07.2014
Zitat Herr Rutz hat drei Anliegen:
1. Die, ich glaube es sind drei, offenen Rechnungen aus seinen vergangenen Rechtsstreitigkeiten belasten ihn ausserordentlich und existenziell (Grössenordnung 14'000.- Fr.). Er ist finanziell am Ende und kann weitere Zahlungen schlicht nicht begleichen.
2. Im Fall "Steinwurf auf das Haus von Hans Wahrenberger" wurde er gemäss seiner Auskunft "in dubio pro reo" freigesprochen. Trotzdem musste er 1200.- Fr. bezahlen. Diese Ungerechtigkeit kann er bis heute nicht verstehen. Kann man das rückgängig machen?
3. Herr Rutz behauptet in Besitz einer Originalakte zu sein, in der die Schaffhauser Polizei von höchster Stelle dazu aufruft ihn zu provozieren. Allerdings haben wir noch keine Kopie davon erhalten.
Im Gegenzug erklärt sich Herr Rutz bereit in Zukunft alle Massnahmen gegen kantonale Institutionen oder beim Kanton tätige Einzelpersonen einzustellen bzw. rückwirkend entsprechende Dokumente dazu auf seiner Homepage zu löschen.
Diese Vereinbarung wird keinen endgültigen Charakter haben. Wenn Herr Rutz erneut tätig wird, werden seine Schulden wieder aktiviert.
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Können Sie mit diesem grob beschriebenen Inhalt leben?
Ich wünsche Ihnen erholsame Ferien ohne finanzielle Sorgen.
Anmerkungen J.R. zu '3.':
Hierin dürfte es sich um ein Missverständnis handeln. Diese Art Provokation ging von der Vormundschaftsbehörde - neu KESB - aus ( vgl. Dok. H15 u. H16 ) Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb Rether nach meiner mehrmaligen Korrektur noch immer an den völlig falschen Voraussetzungen festhält.
Ebenso war beim Gespräch vom 06.06.2014 nie die Rede von einer 'rückwirkenden Löschung entsprechender Dokumente auf seiner Homepage'. Mein Angebot lautete: Veröffentlichung des 'Happy-Ends', womit sich weitere Schuldzuweisungen auch ohne diesen Nötigungsversuch automatisch erübrigten. Damit hat Rether die Position des neutralen Vermittlers vorsätzlich verlassen. ...
Einsicht in Beweisdokumente verweigert und skrupellos abgewiesen
Er scheint auch nicht bereit zu sein, die Korrektur der ihm zugesandten Nachweise mehrerer, klar erkennbarer Justizverbrechen in die Wege zu leiten. Wie wird Rether weiterfahren - will er die Verbrecher-Richter mittels Erpressung des Rechtssuchenden schützen?
19.07.2014 Da mir Rether mit 'Können Sie mit diesem grob beschriebenen Inhalt leben?' die Korrektur allfälliger Fehler signalisiert, werte ich dies als Zeichen seiner Ehrlichkeit und trete gerne mit einer kleinen Korrektur darauf ein - ( vgl. doc. 1456 ).
21.07.2014 Wie beim Gespräch im Verwaltungsgebäude Mühlental besprochen, reiche alle wichtigen Akten zur Justiz- und auch Polizeiwillkür - zuhanden der gesamten Justizkommission ein - ( vgl. doc. 1457 ).
... Versuchte Nötigung zur Unterzeichnung eines einseitigen Vertrags
Der weitere Verlauf der Korrespondenzen lässt nur noch den einen Schluss zu - totale Ignoranz. Neu wird auch noch die zugesagte Rückzahlung von Martis Betrug mit den zu Unrecht erpressen Fr. 1200.- Verfahrenskosten trotz Blanko-Freispruch mitsamt der versprochenen Einigung mit dem Oberrichter selbst, kurzerhand unterschlagen! Die Justiz bestätigt ihr Verbrechen anhand zweier sehr unterschiedlicher Dokumente - Nr. 1007 und 1119 und Rechnung von Fr. 2'400.- Dok. 1073 - gleich selbst - ( vgl. cont. 437 ) bzw. 'Oberrichter Martis Betrug'
Mit der folgenden weiteren, willkürlichen Unterstellung sollen die Türen zur Justizkommission bezüglich der Korrektur der verbrecherischen Handlungen durch die dritte Gewalt - wohl - vollends zugeschmettert werden:
"Die Streitigkeiten haben schon vor Jahren begonnen. Es lässt sich – einmal abgesehen von den rechtskräftigen Entscheiden – im Nachhinein nur schwer sagen, wer was wann und wie gesagt und gemacht hat. Eine vollständige Aufarbeitung sämtlicher Fälle, wie dies Josef Rutz wünscht, ist deshalb selbst mit einem sehr grossen zeitlichen Aufwand ohnehin nicht möglich. Vielmehr scheint es angebracht, unter die ganze Angelegenheit einen Schlussstrich zu ziehen." ...
Siehe Offerte / Vereinbarung 2 vom 25.09.2014- ( vgl. doc. 1476 ).
Pikant: Wäre die Sache mit dem 'Vertrag' in ehrlicher Absicht angegangen worden, hätten die Justiz, die Regierung usw. als Erste unterzeichnet. Wäre der Schreibende auch dann nicht darauf eingegangen, hätte er sich selbst disqualifiziert! Sie müssen sich einig gewesen sein "Jetzt ist er am Ende und kann gar nicht mehr anders, als uns 'in den Hammer laufen'."
Lobend zu erwähnen sind die drei sauber aufgeführten Rechnungen von ursprünglich total Fr. 1350.- Aber wo sind die restlichen Gebühren, Anwaltskosten von rund Fr. 12'650.-? Sind die nicht im 'Vertrag', wage ich zu bezweifeln, dass mir dies freiwillig erlassen wird. Darüber hinaus, fragte Rether explizit nach, trat jedoch bis dato nie mehr darauf ein.
Am 01.10.2014 nehme ich wie folgt Stellung zu den beiden, stark voneinander divergierenden Offerten der Justizkommission - ( vgl. doc. 1477 ).
Und dann verstrickt er sich selbst in Amtsmissbrauch und Machtwillkür
Mit Mail vom Di 23.09.2014 22:33 hat Rether erstmals einen 'Schlagabtausch' mit der Justiz vorgeschlagen. Da ich mein Gesuch - ( vgl. doc. 1426 ) an die Kommission klar auf die Justiz ausgerichtet hatte, wunderte - und freute - ich mich sehr, dass anscheinend auch noch ein 'Schlagabtausch' mit der Polizei in Aussicht gestellt wurde:
"Wir sind bereit ein Treffen mit einem Verantwortlichen der Polizei zu organisieren, an dem Sie ihr Anliegen an der richtigen Stelle nochmals deponieren können. Samuel Erb und ich kommen mit Ihnen mit. Sie haben unser Wort, dass Ihnen nichts geschieht. Wenn Sie wollen geben wir Ihnen das schriftlich. Auch Herr Erb hat noch einige Fragen an die Polizei.
Ebenfalls bin ich bereit mich für einen kostenlosen Pflichtverteidiger einzusetzen."
'Prozessieren Sie ... mit einem ausländischem Anwalt' ... bis zum Ruin ...
Weder zur juristischen Hilfe noch zur Sache mit der Polizei habe ich je wieder etwas vernommen. Auch auf meine mehrmaligen Bitten um diese Gegenüberstellung mit der Polizei erhielt ich keinerlei Lebenszeichen des Thaynger Lehrers. ... statt dessen irgendwann diese perverse Absage:
Wenn Sie also entsprechende Fehler belegen können, dürfen Sie sich gerne Ihr Recht vor Bundesgericht oder zunächst in einem neuen Verfahren auf kantonaler Ebene erstreiten. Suchen Sie sich einen ausserkantonalen oder sogar ausländischen Anwalt, der Ihre Interessen entsprechend vertritt. ...
Wenn Sie jetzt von mir als fünffachem Familienvater verlangen, ich solle etwas ungesetzliches tun, nur dass man Ihnen zu der Ihrer Meinung nach nötigen Gerechtigkeit - ( vgl. doc. 1488.1 ) verhilft, ist das ziemlich egoistisch. Zumal Sie noch nicht einmal im Besitz einer Expertise bzw. Beurteilung einer unabhängigen und anerkannten Stelle - ( vgl. doc. 1488 ) sind, die ihre Behauptungen stützen ...
Sie müssen zuerst gerichtlich Beweisen, dass das Vorgehen der Schaffhauser Justiz betrügerisch war. Solange ist das lediglich eine Behauptung ihrerseits. Einzig das Verhalten der Polizei konnten Sie uns belegen. Hier hätten wir ein Schlichtungsgespräch mit einem Polizeiverantwortlichen organisiert, wenn Sie nicht im selben Atemzug zum wiederholten Male von uns verlangt hätten die halbe Schaffhauser Justiz strafrechtlich zu belangen. ...
Gewaltentrennung ... eine Absprache mit der Justiz und ...
In Rethers Augen bin ich offenbar nur eine Ameise - wie diese hier:
Da Rether so familiär über seine Errungenschaften mit 'Noldi' Marti berichtet, gilt es zu hinterfragen, inwieweit dieser sich selbst an die von ihm propagierte Gewaltentrennung hält. Seit ich die Justizwillkür detailliert nachgewiesen habe, erhalte ich weder eine Auskunft noch den inzwischen mehrfach angeforderten Termin für die Gegenüberstellung mit der Polizei. Die Justizkommission - Rether - missbraucht sein Amt, denn:
Die Justizkommission hat die Oberaufsicht beim Obergerich, das heisst, sie ist die zuständige Beschwerdeinstanz wenn Richter z.B. ihr Amt missbrauchen.
Rether hat den Eingang meiner Akten bestätigt, jedoch keine davon geprüft.
Ohne Berufung auf meine Nachweise der Rechtswillkür hat Rether die Sistierung aller Pfändungen und Gerichtsrechnungen umgesetzt. Dies wäre ohne Anerkennung der Schuldigen niemals zustande gekommen!
Er hat sogar die Rückzahlung einer Rechnung von Fr. 1'200.-, die auf Martis fragwürdige Gerichtspraxis zurückgeht, mit diesem 'ausgehandelt.
Obwohl von mir im Gesuch Dok.1428 an die JK nirgendwo erwähnt, gilt Rethers Hauptinteresse plötzlich einer Art Schlagabtausch mit der Polizei - dies ist andernorts ausführlich beschrieben.
Nachdem nirgendwo etwas Greifbares, vor allem keine verbindlichen oder von den fehlbaren Juristen unterzeichneten Zusicherungen vorliegen, erfolgen die ersten Nötigungsversuche zur Unterzeichnung dieser, von Rether alle paar Tage anders ausgelegten und nirgendwo als verbindlich zugesicherten Vereinbarung.
... Verhöhnung des Hilfesuchenden, doch wieder weiter zu prozessieren!
"Es war nie Inhalt unserer ursprünglichen Abmachung, dass wir uns ihrem Wirrwarr mit der Schaffhauser Justiz annehmen. Wir haben wiederholt betont, dass wir uns nicht in Verfahren oder bereits gesprochenes Recht einmischen dürfen (Gewaltentrennung). Ihre Unterlagen sind ohne eine positive Einschätzung einer anerkannten Drittstelle für uns nicht verwertbar. Die Justizkommission kann auf Grund ihrer Unterlagen kein grobes Fehlverhalten erkennen. ...
Hören Sie bitte auf die Schaffhauser Justiz öffentlich auf ihrer Homepage zu mobben. Das ist Mobbing per obiger Definition, da für ihre Behauptungen keine rechtsgültige Beurteilung vorliegt, sondern nur ihre Einschätzung. Wir leben aber immer noch in einem Rechtsstaat. Und jeder Bürger hat das Recht vor Gericht um sein Recht zu streiten. Belegen Sie Ihre Einschätzungen per Gerichtsentscheid" ...
Und dann war 'Ende Feuer' - Der Mann hat kein Wort und kein Werk!
So war auch schon der Erstkontakt. Kaum wurde der Thaynger Lehrer meiner Geschichte gewahr, begann er sich mit den Justizverbrechern zu korrumpieren und begann mir eine Drohung unterzujubeln
Nachstehend finden Sie die ganze Geschichte inkl. Originalauszügen aller Korrespondenzen - ( vgl. cont. 188 )