Einstellungsverfügung 509

Einstellung Strafverfahren - mittels künstlicher Verjährung

Diese Rechnungen zahle ich nicht! ... die jüngsten Ereignisse


Ein Jurist:Bestrafung und Verfahrenskosten bei Einstellung eines Strafverfahrens sind illegal
"Normalerweise wird ein Strafverfahren gegen einen Betroffenen nur eingestellt, wenn keine genügenden Beweise vorliegen, um ihn strafrechtlich zu verurteilen.

Wenn das Verfahren eingestellt wurde, wird er daher in der Regel nicht bestraft. Eine Einstellung des Verfahrens kann allerdings mit Bedingungen verbunden sein kann. Zum Beispiel kann eine Einstellung gegen eine Entschädigungszahlung oder andere Auflagen angeboten werden, die der Betroffene akzeptieren muss, um das Strafverfahren zu vermeiden. "

Vorliegend hat Willy Zürcher das sog. Verfahren eingestellt. - Dazu allerdings den juristischen Klimmzug mittels Strafbefehls. - Womit er die Abgeltung der sinnlosen Haft umgangen, eine Busse von Fr. 300.00 und eine sog. STAATSGEBÜHR von Fr. 2'000.00 ertrickste. Dazu eine bedingte Zahlung von Fr. 6'000.00 zuzüglich Pflichtverteidiger: "Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. U. Späti, wird mit Fr. 5190.70 aus der Staatskasse entschädigt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, diese Kosten dem Kanton zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftliche Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO)."

... sie haben dann auf die Fr. 11'190.70 verzichtet ... damit Zürchers Machenschaften - er hat sein VERFAHREN widerrechtlich für 3 Jahre blockiert - nicht aufgeflogen ist. Ein teures Machwerk juristischer Verschlagenheit ... um den Vater, der nur seine, hermetisch von ihm abgeriegelten Kinder sehen wollte, höchst-möglich zu schädigen!

24.02.2014 Unter Berufung auf die betrügerische Einstellung des Strafverfahrens mittels Unterschlagung des mir gesetzlich zustehenden Verteidigers weise ich alle Rechnungen zurück. Unter anderem die 600 Franken für das Obergericht bereits zum zweiten Mal ( vgl. doc. 1427 ). Pikant: Trotz Poststempel 19.02.2014 erhalte ich die Rechnung erst am 24.02.2014 - Schneckenpost oder Willkür? Weiter führende Infos inkl. 'Ultimatum' finden Sie in 'Regierungsrat' .


Am 18.03.2009 werde ich von Staatsanwalt Willy Zürcher inhaftiert und der beugenden, 71tägigen, 23stündigen Isolationshaft unterzogen. Er macht ein paar Einvernahmen, erpresst über meinen Hausarzt hinweg meine Zwangs- psychiatrisierung, die ich in der Folge nach dem ersten Termin mit Verweis auf freie Wahl eines Psychiaters und eines Pflichtverteidigers verweigere. Aufgrund des dubiosen und strafbaren Vorgehens verweigere ich auch die Zusage zur Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht für die Psychiatrie Breitenau. Dies infolge einer Indiskretion seitens Dr. Dieter Böhm.

Dubiose, künstliche Verjährung - Ober-Staatsanwalt Peter Sticher


Den ersten fatalen Fehler leistete sich der sogenannte Oberstaatsanwalt Peter Sticher, indem er das einzige Verfahren, wo er mein Schuldbekenntnis inkl. Tatbestand auf sicher hatte, eigenmächtig einstellte. Trotz Zutrittsverbot suchte ich meine Kinder auf. Was ich noch nicht begriff: mein Besuch vom 30.12.2003 hätte fatale Folgen für die Mutter und ein Skandal für die Staatsanwaltschaft zur Folge gehabt. Die Mutter hatte die Kinder stundenlang im Stich gelassen, um irgendwo in illustrer Gesellschaft ein Kaffeekränzchen abzuhalten.

Da auch die Cousins da waren, herrschte Tumult. Als die Kinder mich eingelassen hatten, stellte ich fest, dass mein Jüngster trotz der Fesselung an das Leintuch, wo er gerade noch seinen Kopf und die Hände herausstrecken konnte, in seinem Bette stand und schrie, wie am Spiess, da seine Windel hinten und vorne übervoll war. Ich sah mich dann gezwungen, irgendwo so eine Pampers aufzutreiben und ihn von seinen stundenlangen Qualen zu erlösen.

Nachher nahm ich mir auch noch für die beiden anderen Zeit und plauderte - bis die Mutter kam, mich verstiess ... und darüber hinaus auch noch so dumm war, Anzeige zu erstatten - igitt - ( vgl. doc. 475 ). ... Sticher hat dann den 'Pfeffer gerochen' und die Mutter vor einem Verfahren wegen Kindsmisshandlung bewahrt und den Straftatbestand per Einstellungsverfügung künstlich aus den Akten befördert.

18.12.2003 Heute entlarve ich Beistand Stephan Trösch via Rheinfall-Woche öffentlich als 'Schildbürger in der Vormundschaftsbehörde?' - (vgl. cont. 396 ).

Wozu sollen diese Auflagen zur Haftentlassung nützlich sein, ...

Nachdem Zürcher mich um Drei Monatslöhne beraubt hat, läßt er mich plötzlich und ohne geringste Veränderung der Situation mit folgenden Auflagen frei:

a)
Dem Angeschuldigten wird jeder Aufenthalt im Umkreis von 50 Metern des Wohnorts der Familie *Raub an der *Ibchrstrasse 40 in Neuhausen am Rheinfall verboten.

b)
Dem Angeschuldigten wird jeder Aufenthalt im Umkreis von 50 Metern der Schul anlagen Kirchacker, Gemeindewiesen l und II und Rosenberg verboten (Ausnahme: Abfallentsorgung beim Schulhaus Gemeindewiesen sowie terminlich vereinbarte Konsultationen mit der Lehrerschaft).

c)
Der Angeschuldigte wird verpflichtet, innert 14 Tagen ab Haftentlassung eine erste Konsultation bei einer anerkannten Fachperson (Arzt/Psychiater) von mindestens 45 Minuten Dauer in Anspruch zu nehmen und hernach alle weiteren 14 Tage, solange es die Fachperson als notwendig erachtet. Der Angeschuldigte teilt den Namen der Fachperson sofort nach dem Beizug dem Untersuchungsrichteramt mit und entbindet die Fachperson gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten bezüglich Bestätigung der Einhaltung der Konsultationstermine vom Berufsgeheimnis.

d)
Der Angeschuldigte verzichtet darauf, im Internet, durch andere Medien oder Streusendungen etc., Hinweise auf Amokläufe und Gewalt zu tätigen. ... zum Auflagenkatalog - ( vgl. doc. G159 )



... wenn offenbar niemand autorisiert ist, diese durchzusetzen??

... wohl deswegen hat Zürcher lieber 'sein Gesicht verloren':
Ein Gericht (Richter) unterstellt einem Angeschuldigten / Angeklagten Handlungen, die dieser nicht begangen hat. Der Richter weiss, dass seine Unterstellung eine Lüge ist. Diese verlogene Aussage wird zur Urteilsbegründung verwendet. - Dies ist die Ausübung extremster verbrecherischer Machtwillkür. Und diese Form der Machtwillkür findet statt im Kanton Schaffhausen! ...
siehe Seite 'Staatsanwalt Willy Zürcher'... -( vgl. cont. 300 )

c')... darum meine berechtigte Handlung zur Sicherung meines Rechtsgutes:
Wenn Sie die Zwangspsychiatrisierung nicht bezahlen, war dies meine letzte Konsultation! (vgl. doc G160 )

Nachdem keine rechtzeitige Antwort erfolgte , gestattete ich mir anstelle dieses eigenartigen Juristen, selbst zu entscheiden - mit Kopie an Zürcher - (vgl. doc. G163 )

09.08.2012 Nachdem Zürcher das Verfahren 3 ½ Jahre ruhen liess, hatte er die Chance, sich dank der Verjährung per Einstellungsverfügung - ( vgl. doc. 1345.1 ). aus seiner Verantwortung zu stehlen. Auch hier wird meiner Übertretung nirgendwo berücksichtigt. – Ich hatte am 07.07.2012 anlässlich dessen Geburtstag meinen jüngsten Sohn besucht, gute 10 Minuten ein angeregtes Gespräch mit ihm geführt und dazu noch meinen Brief übergeben, den ich für den Fall bereithielt, dass er nicht da sein sollte.

Meine Freude über die Einstellung des nun 10 Jahre dauernden Strafverfahrens hielt sich genau bis zum Lesen des Strafbefehls, worin mir trotz fehlender strafrechtlicher Aspekte, Kosten von insgesamt Fr. 13'490.70 entgegen sprangen - ( vgl. doc. 1345 ).

Ist Staatsanwalt Willy Zürcher noch zurechnungsfähig? …


  1. Beschuldigung auf www.rutzkinder befänden sich Aufrufe zur Gewalt - ( vgl. cont. 190 'H1 )'..Gleichzeitig hält er in seiner Verfügung fest, dass ich diese Einträge weder bearbeiten noch löschen darf - ( vgl. doc. G56 ). Da ich jedoch gleichzeitig damit erpresst wurde, diese Einträge hingen direkt mit dem nun wieder anlaufenden Besuchsrecht zusammen, liess ich auch das über mich ergehen und wurde arg getäuscht. Einmal durfte ich mit meinen drei Kindern in Neuhausen Minigolf spielen. Nachdem ich merkte, dass ich betrogen wurde, schaltete ich – Haft hin oder her, alles wieder auf … nichts geschah(!).

  2. Als ich infolge ganztägiger Isolation eine Krise habe und auch die Medikamente verweigere wird mir unverhofft ein kleines Waffenarsenal in meine Zelle geschleust. Da es in diesem Gefängnis nicht selten zu mysteriösen Todesfällen kam, erschaudere ich ob der Vorgehensweise, zumal mir unter keinen Umständen ein Gürtel gewährt wurde - - ( vgl. cont. 300 'Z3'. )

  3. Zwangspsychiatrie mittels Verfügung des Regierungsrates durchgesetzt. Beschwingt vom Beschluss des 'Regierungsrates' denkt Zürcher sogar laut über die längere Verwahrung meiner Person vor - ( vgl. doc. G48.8 ). Akte ist mit Links zu den angeblichen Delikten versehen. Da Dr. Giebeler bald darauf mehr Krankheitsymptome als ich aufweist und bei mir ohnehin alle Alarmglocken läuteten, entscheidet sich der Staatsanwalt unverhofft für ein Aktengutachten - ( vgl. doc. HG 103 ).

    Nach gut 2 Jahren erreicht mich völlig überraschend die Aufforderung, bei einem mir unbekannten Dr. Toni Berthel, Integrierte Psychiatrie Winterthur, zur weiteren Psychiatrisierung meiner Person, zu erscheinen - ( vgl. doc. 1228 ). Nachdem ich bald darauf auch lese, mein sog. Pflichtverteidiger Späti sei gehalten, mich zur weiteren Zwangspsychiatrisierung zu "motivieren", beginne ich selbst infolge seiner Widersprüche, erstmals und ernsthaft an der Zurechnungsfähigkeit Zürchers zu zweifeln - ( vgl. doc. 1246 ). Hier die ganze Zwangspsychiatrie - Schmierenkomödie - ( vgl. cont. 263 ).

  4. Zürcher weiss, dass er mittels seiner paranoiden Zwangspsychi- atrisierung das Gesicht verliert und lässt offen, ob ich nun einen Arzt oder Psychiater aufsuche(?). Dennoch wagt er einen Versuch, womit er sich später gleich mehrfach – Punkte a), c) und d) lächerlich machen wird - ( vgl. doc. G159 ) und ( doc. G160).

Infolge staatlicher Unterschlagung der Pflichtverteidigung weigere ich mich auch, jemals wieder einer von Zürchers Vorladungen - ( vgl. doc. 1327 ). Folge zu leisten, ehe er seinen von Gesetz vorgegebenen Pflichten nachkomme - ( vgl. doc. 1328 ). Zürcher ignoriert meine Beweggründe und schickt seine zweite Vorladung für den 31.05.2012 - ( vgl. doc. 1330 ). und droht in seinem Begleitschreiben „ Sollten Sie erneut nicht zur Einvernahme erscheinen, werden wir Sie unverzüglich polizeilich zuführen lassen“! - ( vgl. doc. 1331 ).

Unterschlagung der Rechtzeitigkeit meiner Beschwerde


Nachdem Willy Zürcher infolge seines masslos übertriebenen Verfahrens und meiner diversen Gesuche an die Politik unter Beschuss geraten sein dürfte, verlegte er seine Belagerungsstrategie auf die Rechtzeitigkeit meiner Einsprache gegen seinen betrügerischen Strafbefehl. Wobei sich auch hier am Ende – nach rund 1 ½ Jahren(!) beim Bundesgericht – bewahrheitete, dass es nicht die geringste Rolle spielte, ob meine Eingabe nun innert Frist eingegangen ist. Dafür sorgte die ewig gleiche betrügerische Seilschaft, gegen die ich mehrmals wegen Befangenheit bzw. deren fehlende Neutralität geklagt hatte … und einfach um ein paar weitere Hundert Franken enteignet worden bin. Dies sind die perversen Verbrecher: Oberstaatsanwalt Peter Sticher, ( Einzelrichter Ernst Sulzberger ), der ewige Vizepräsident des Obergerichts Arnold Marti und dessen Gespielin Cornelia Stamm Hurter – ( Betrügerische Oberrichter… cont. 300 ).
Da ich bis dato noch nie mit dem Bundesstrafgericht zu tun hatte, vertraute ich trotz durchwegs anderslautender Erfahrungen meiner Ratgeber darauf, dass mir Recht gesprochen werde. Darüber hinaus fände ich es nicht fair, jemanden schon auf Vorrat anzuschwärzen, wenn ich dies nicht selbst erfahren habe. Nachdem ich die geforderten Fr. 2000.- einbezahlt hatte, wusste ich dafür, umso besser, woran ich war - ( vgl. cont. 440 )


Diese Verbrecher haben folgende Offizialdelikte begangen:


Was gibt es schlimmeres, als wenn ein Schaffhauser Staatsanwalt, der das Recht kennt, dieses vorsätzlich, also in betrügerischer Absicht bis zur Unkenntlichkeit pervertiert? Dazu ( Kieselsteine des Verbrechens. ) Dann sind wir bald wieder soweit, wie seinerzeit in den Konzentrationslagern der Nazis – siehe ( K-1: Der Tritt mit dem Nagelschuh. )


  1. Hausfriedensbruch bei Beschlagnahme PC u. Hausdurchsuchung: des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB

  2. Stellung des Beschuldigten
    J.R: Gerichtsverhandlung mittels künstlicher Verjährung unterschlagen: StPO Art. 38 1 Bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung gilt der Beschuldigte als nicht schuldig. 2 Er muss sich nicht selber belasten, hat sich aber den vom Gesetz vorgesehenen Eingriffen in seine persönlichen Rechte zu unterziehen. 3 Verweigert der Beschuldigte die Mitwirkung, so ist das Verfahren ohne Rücksicht darauf weiterzuführen.

  3. Freie Wahl eines Pflichtverteidigers:
    A. Verteidigung StPO Art. 46 1 Jeder Beschuldigte hat das Recht, sich sowohl selber zu verteidigen als auch einen freigewählten Verteidiger beizuziehen. Der Richter hat den Beschuldigten bei der ersten Einvernahme auf dieses Recht aufmerksam zu machen. 2 Als freigewählter Verteidiger kann jedermann bezeichnet werden, der handlungsfähig und gut beleumdet ist, es sei denn, a) er stehe im Verdacht, an einer dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat als Mittäter, Anstifter, Gehilfe, Begünstiger oder Hehler beteiligt zu sein, b) er habe oder vertrete Interessen, die denjenigen des Beschuldigten offensichtlich zuwiderlaufen, c) er betreibe die Verteidigung berufsmässig, ohne im Besitze einer Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton Schaffhausen zu sein. 3 Der freigewählte Verteidiger bedarf einer schriftlichen Vollmacht. Als solche gilt auch eine entsprechende Erklärung des Beschuldigten zu Protokoll.

    C. Einschränkung und Ausschluss von Beiständen und Vertretern StPO Art. 54 1 Beistände und Vertreter können, wenn andere Massnahmen nicht ausreichen, aus schwerwiegenden Gründen in der Ausübung ihrer Befugnisse eingeschränkt oder davon ausgeschlossen werden, insbesondere wenn sich auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht aufdrängt, a) dass sie die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 2 und 3 nicht oder nicht mehr erfüllen, b) dass sie Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachverständige unerlaubterweise beeinflussen oder zu beeinflussen versuchen, c) dass sie das Recht zum freien Verkehr mit dem inhaftierten Beschuldigten oder zur Akteneinsicht missbrauchen.

    i. S. Gewährleistung der Verteidigung StPO Art. 56 Ist ein Beschuldigter infolge von Anordnungen gemäss Art. 54 nicht mehr ausreichend verteidigt, so sind sofort die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Massnahmen zu treffen.

  4. Verstoss gegen das „Beschleunigungsgebot ART. 6 ZIFF. 1 EMRK, und Bundesverfassung.

  5. J.R: sofortige Festnahme Anhaltung und Polizeihaft Art. 145 StPO 1 Jedermann ist berechtigt, einen auf frischer Tat ertappten oder verfolgten Straftäter zur Feststellung der Personalien oder zur Verhinderung der Flucht anzuhalten. Ebenso ist jedermann zur Anhaltung eines öffentlich zur Verhaftung Ausgeschriebenen befugt. 2 Die betreffende Person darf nicht länger festgehalten werden, als zur sofortigen Feststellung ihrer Tat und ihrer Identität oder zur Übergabe an die Polizei erforderlich ist. 3 Wenn jemand bei der rechtmässigen Verfolgung oder Anhaltung eines Straftäters einen Schaden erleidet, der anderweitig nicht gedeckt wird, kann ihm der Staat nach Billigkeit Ersatz leisten.

  6. Freiheitsberaubung und Entführung StGB Art. 183 1.Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.

  7. Falsche Anschuldigung StGB Art. 303 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. 2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

  8. J.R: Strafanzeige g. Zürcher unterschlagen Begünstigung Art. 305 StGB 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59–61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,217 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1bis Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59–61, 63 oder 64 entzieht. 218 2 Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.

  9. StGB Art. 312 Amtsmissbrauch: Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

  10. Ungetreue Amtsführung: 1.StGB Art. 314 Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist Busse zu verbinden.

  11. Falsche Zeugenaussage
    StgB Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei 1 Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft. 2 Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Gefängnis nicht unter drei Monaten.

  12. StGB Art. 307 Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten. Falsche Übersetzung 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. 2 Werden die Aussage, der Befund, das Gutachten oder die Übersetzung mit einem Eid oder mit einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten. 3 Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten.

  13. Falsches ärztliches Zeugnis StGB Art. 318 1. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hat der Täter dafür eine besondere Belohnung gefordert, angenommen oder sich versprechen lassen, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

  14. 1. Begnadigung J.R: seit Jahren wird sogar jede Anhörung durch die Justizkommission trotz schwerster Offizialdelikte d. die fehlbaren Richter, unterschlagen!
    Zuständigkeit StGB Art. 381 Das Recht der Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausgeübt: a. in den Fällen, in denen die Strafkammer des Bundesstrafgerichts oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes geurteilt hat, durch die Bundesversammlung; b. in den Fällen, in denen eine kantonale Behörde geurteilt hat, durch die Begnadigungsbehörde des Kantons.

  15. Wiederaufnahme des Verfahrens
    StGB Art. 385 Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten.

  16. Fahrlässige Körperverletzung
    Art. 125 Abs. 1 StGB Z.B. Schleimbeutel Knie u. rechte Schulter wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft.

  17. Drohung
    StGB Art. 180 Wer jemanden durch schwere Drohungen in Schrecken oder Angst versetzt, wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft.
  18. Nötigung
    StGB Art. 181 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 181 StGB)

  19. Ehrverletzungen, üble Nachrede
    Art. 173.1. 98 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen 99 bestraft.
    2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
    3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
    4. Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
    5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.

  20. Art. 7 Kantonsverfassung SH
    1 Staatliches Handeln muss auf einem Rechtssatz beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
    2 Der Schutz vor staatlicher Willkür ist gewährleistet. 3 Staatliche Organe und Private verhalten sich nach Treu und Glauben.

Schon bei der ersten Einvernahme musste ich feststellen, dass hier etwas nicht stimmen konnte. Staatsanwalt Willy Zürcher drohte mit happigen Konsequenzen, als ich auf seine Fragen mit Verweis auf den fehlenden Verteidiger aus Sicherheitsgründen mit Schweigen ‘antwortete‘. Die von mir gewünschte Vertrauensperson wies er mit „mit einem Agronomen rede ich nicht“, ab und nötigte mich dafür am 20.03.2009 per Verfügung Dok. G12 mit Urs Späti - ( vgl. cont 401. ) Dieser stellte mir in den ersten U-Haft-Tagen die Prognose, „wenn Sie sich ruhig verhalten, dürfte die Angelegenheit nach einer gewissen Zeit im Sande verlaufen.
Sicherheitshalber fordere ich Späti mit Dok G17 auf, mir die darin formulierte bedingungslose Parteinahme schriftlich zu bestätigen, was er mir bis heute schuldig geblieben ist. Als der Staatsanwalt mich unter Ausschluss meines langjährigen Hausarztes zur Zwangspsychiatrisierung durch Dr. U. Giebeler nötigte, verlangte ich sein Beisein als Zeuge und als Vertrauensperson, worauf er mir die zweite Absage erteilte. Die junge Einzelrichterin Nicole Hebden - neu: Heingärtner - doppelt mit zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind sogar Tötungsdelikte nicht auszuschliessen nach und lässt die Haft um weitere Wochen verlängern.

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