S. 61 . . . 23.07.2007 .... von ....
VB-Brenn reagiert nicht auf Vermittler Markus M.!


Sehr geehrte Frau Brenn

Ich habe die Korrespondenz zwischen Ihnen und Herrn Josef Rutz vom 4. und 16. Juli 2007 gelesen.

Aus eigener Erfahrung kenne ich die Problematik bei der Kommunikation zwischen Elternteilen und Behörden in emotional sehr belastenden Angelegenheiten, insbesondere wenn es um die eigenen Kinder geht.
Auch aus eigener Erfahrung stelle ich fest, dass auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Seite der Behörden verschiedenster Couleur sind, was ja absolut normal ist.

Ein grosses Problem sehe ich darin, dass, und das kann ich nicht negieren, ein nicht zu vernachlässigender Teil dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Funktion, die Sie tragen, in deren Ämtern bei deren eigenen Ausführungen dahingehend missinterpretieren, dass sie diese zur verwerflichen Realisierung von Macht über Dritte und damit auch zur Kaschierung von eigener Unbeholfenheiten oder des eigenen Nichtwissens benutzen dürfen, was in der Privatwirtschaft mit der sofortigen fristlosen Kündigung quittiert würde.

All das letztendlich mit der bewussten Inkaufnahme der damit einhergehenden Rufschädigung ihrer Kolleginnen und Kollegen, die Ihre Arbeit unter Einsatz ihrer Intelligenz, ihres Verstandes, Charakter und Würde lobenswert verrichten.

Deshalb kann ich mir sehr wohl vorstellen, dass wenn Sie und Herr Rutz sich im Wissen dieser Problematik noch einmal zusammensetzen und das Gespräch suchen, hier eine gute Chance besteht, dass Sie sich auf der menschlichen Ebene finden können.

Ich habe das mit der Beiständin meiner Tochter auf dem Jugendsekretariat, auf dem die oben geschilderte Problematik vorherrscht, erreicht.

Sie fordern Herrn Rutz in Ihrem Schreiben auf, schriftlich zu erklären, dass er bereit sei, in Zukunft die Anordnungen und Weisungen der Vormundschaftsbehörde einzuhalten. Mein Tipp: Vorsicht: Damit erwecken Sie den Eindruck, juristische Unkenntnisse kaschieren zu wollen, was disqualifizierend wirken kann und Ihnen als Nötigung ausgelegt werden kann, was notabene strafbar ist. Wer in seinem Amt integer handelt, sollte sich ja problemlos auf das geltende Gesetzt berufen können.

Mit freundlichen GrÜßen
Markus Müller
8618 Oetwil am See
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